Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 124

§ 124 – Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

(1) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. (2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben. (3) (weggefallen) (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

Kurz erklärt

  • Die jährlichen Bestandserhebungen erfolgen zum 31. Dezember.
  • Angaben müssen bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderungen der Personengemeinschaft gemacht werden.
  • Für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 sind Daten für jedes abgelaufene Quartal erforderlich.
  • Die Merkmale müssen für jeden Monat eines Quartals erfasst werden.
  • Jährliche Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 beziehen sich auf das abgelaufene Kalenderjahr.